Foto: Thilo Curth

Flugverspätungen sind immer ärgerlich.

Sie haben Ihre Reise gut geplant und fahren pünktlich zum Flughafen. Bei der Ankunft am Gate steht es an der Anzeigetafel: Der Flug hat 30 Minuten Verspätung. Dann springt die Anzeige auf eine Stunde um. Dann zwei Stunden und so weiter. Vom Bodenpersonal der Fluggesellschaft erhalten Sie keine aussagekräftigen Informationen. Sie sitzen am Flughafen Ihre Zeit ab, die Kommunikation der Fluggesellschaften ist mehr als dürftig, niemand weiß, wie es weiter geht. Sie fürchten Ihren Anschlussflug zu verpassen, die Mitreisenden sind nervös und reagieren ungehalten. Die Urlaubsstimmung geht in den Sinkflug.

Es hat bei einigen Fluggesellschaften System, dass sie Ihre berechtigten Ansprüche zunächst einmal ablehnen.

Aus dem Urlaub zurück kontaktieren Sie nun die Fluggesellschaft und fordern Schadenersatz. Die Antwort folgt postwendend: Ihre Ansprüche werden abgelehnt, denn der Grund für die Verspätung läge außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft.

Erst letztens wieder: Der Flug meiner Eltern mit Condor nach Jerez de la Frontera hatte aufgrund eines technischen Defekts mehr als 6 Stunden Verspätung. Nach ihrer Rückkehr haben wir ein Schreiben an die Condor geschickt und sie aufgefordert, ihnen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung € 800 (€ 400 pro Person) innerhalb von 14 Tagen auf ihr Konto zu überweisen.

Die computer-generierte Antwort kam postwendend:

Condor-Ablehnung Ansprüche nach EU-Fluggastverordnung

Condor-Ablehnung Ansprüche nach EU-Fluggastverordnung

 

Das erlebe ich in meinem Reiseagenturalltag ständig: Die Fluggesellschaften lehnen Ihre berechtigten Ansprüche ab.

Und 97% aller Reisenden geben an dieser Stelle auf und glauben den Worten der Fluggesellschaft.

Wenn man jetzt weiß, dass

  • der aktuelle Pünktlichkeitsreport des britischen Marktforschungsinstituts OAG den Airlines und Flughäfen eine maximale Pünktlichkeitsquote von ca. 90 % bescheinigt, bedeutet das im Umkehrschluss
  • dass durchschnittlich über 10 % der Flüge verspätet unterwegs waren und
  • nur 3% aller Reisenden ihre berechtigten Ansprüche geltend machen, und das wiederum bedeutet, daß sich
  • der Verzicht auf Schadenersatz auf Hunderte Millionen Euro im Jahr zugunsten der Fluggesellschaften beläuft.
97% aller Reisenden machen ihre berechtigten Ansprüche nicht geltend. Klicken Sie um zu Tweeten

Das ist verdammt viel.

So ging es für meine Eltern weiter:

Wir haben einen Fachanwalt für Reiserecht beauftragt, der die Ausgleichszahlung für uns bei der Fluggesellschaft durchsetzte. Innerhalb von zwei Wochen bekamen wir die Antwort des gegnerischen Anwalts:

Antwortschreiben der Condor zur EU-Fluggastrechteverordnung

Antwortschreiben der Condor zur EU-Fluggastrechteverordnung

 

Geht doch! 🙂

Selbstverständlich hat die Condor auch die Gebührenrechnung unseres Anwalts bezahlt. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind grundsätzlich nach Verzug erstattungsfähig (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.12.2014).

Das ist eine ganz typische Vorgehensweise für einige deutsche (und auch einige internationale) Fluggesellschaften. Sie maximieren ihre Gewinne auf Kosten der Kunden und rechnen damit, dass der Reisende nach der ersten Absage zermürbt aufgibt. Und der (zweifelhafte) “Erfolg” gibt ihnen Recht: Meine Erfahrung zeigt mir leider, dass die meisten Fluggesellschaften tatsächlich erst tätig werden, wenn der Anwalt einen Brief schreibt. Und das alles, obwohl die Fluggesellschaften verpflichtet sind, ihre Kunden schon am Flughafen über ihre Rechte zu informieren.

Wer sich mit den Fluggastrechten nicht auskennt, vertraut eventuell auf die Aussage der Fluggesellschaft und glaubt wirklich, dass er keinen Anspruch hat.

Oder aber, er scheut das finanzielle Risiko der Anwaltskosten. Dazu kann ich Ihnen zwei Fakten mitteilen:

  1. Ob der Grund im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegt oder nicht, ist kein persönliches Ermessen der Fluggesellschaft. Die Gründe für Verspätungen werden sehr detailliert nachgehalten und können von Ihrem Reisebüro oder dem Anwalt in Erfahrung gebracht werden. Ein versierter Anwalt übernimmt nur “sichere” Fälle, in denen Ihr Risiko gegen Null geht.
  2. Etwa 90% aller Verspätungen gehen auf einen Grund zurück, den die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Und somit haben Sie einen Anspruch auf Erstattung nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

FLUGVERSPÄTUNG:   Das sind die Voraussetzungen für Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung:

I

Ihr Flug startet von einem Flughafen in der EU oder / und die ausführende Fluggesellschaft hat ihren Sitz in der EU

I

Es handelt sich bei dem Grund für die Verspätung NICHT um einen außergewöhnlichen Umstand

I

Die EU-Fluggastrechteverordnung greift auch bei Flugstornierungen, Flugannullierungen & Flugverlegungen

Leitfaden für Ihren Anspruch auf Erstattung / Entschädigung:

Damit Sie wissen, wann für Sie ein Anspruch auf Erstattung / Entschädigung besteht und wie Sie dann vorgehen können, habe ich Ihnen diese Informationen zusammengestellt. Diese Regelung ist keine Auslegungssache, sie ist ganz eindeutig hier geregelt: Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Wichtig: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Prüfung oder Beratung. Sie dienen Ihnen lediglich als Ersthilfe, um zu entscheiden, ob und wieviel Entschädigung Ihnen zustehen kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Der hinterlegte Antrag ist ein Antrag von Passengers friend, die Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer vollen Ansprüche gegenüber der Airline ohne Kostenrisiko behilflich sind. Nur im Erfolgsfalle behält Passengers friend 36% (inkl. MwSt.) Ihrer Ausgleichszahlung als Erfolgshonorar ein. So haben Sie keine Mehrkosten und kein Risiko).

Flugverspätung

Bedingungen für einen Anspruch: Ankunftsverspätung größer als 3 Stunden, Start innerhalb der EU oder Landung in der EU und Hauptsitz der ausführenden Airline innerhalb der EU. Kein Anspruch besteht beim Auftreten außergewöhnlicher Umstände (Streik, Unwetter, Vogelschlag, etc.)

Höhe des Anspruches: Je nach Flugdistanz 250 – 600 € (0-1500km: 250€ 1501-3500km: 400 €, >3500km: 600€); evtl. auftretende Extrakosten

Ausschlussfristen: Ein Anspruch muss bis 3 Jahre rückwirkend angemeldet werden (Im Jahr 2017 ab dem 01.01.2014)

Benötigte Unterlagen zur Durchsetzung: Ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, Buchungsbestätigung des Fluges / des Reiseveranstalters

Flugstornierung

Bedingungen für einen Anspruch: Nicht-Antritt eines Fluges

Höhe des Anspruches: Bei Stornierung bis 48 Stunden vor Flugbeginn bis zu 100% des Ticketpreises, bei keiner Stornierung oder weniger als 48 Stunden vor Flugbeginn sämtliche Steuern und Gebühren

Ausschlussfristen: Ein Anspruch muss bis 3 Jahre rückwirkend angemeldet werden (Im Jahr 2017 ab dem 01.01.2014)

Benötigte Unterlagen zur Durchsetzung: Ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, Buchungsbestätigung des Fluges / des Reiseveranstalters, Stornonachricht an / von Airline

Flugannullierung

Bedingungen für einen Anspruch: Benachrichtigung durch Airline / Reiseveranstalter weniger als 14 Tage vor Reiseantritt

Höhe des Anspruches: Je nach Flugdistanz 250 – 600 € (0-1500km: 250€ 1501-3500km: 400 €, >3500km: 600€); evtl. auftretende Extrakosten

Ausschlussfristen: Ein Anspruch muss bis 3 Jahre rückwirkend angemeldet werden (Im Jahr 2017 ab dem 01.01.2014)

Benötigte Unterlagen zur Durchsetzung: Ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, Buchungsbestätigung des Fluges / der Reise, Annulierungsnachricht

Flugverlegung

Bedingungen für einen Anspruch: Benachrichtigung durch Airline / Reiseveranstalter zwischen 14 und 7 Tagen vor Reiseantritt bei einer Verlegung von nicht mehr als 2 Stunden vor oder 4 Stunden nach Reisplan. Zwischen 7 und 1 Tag vor Reiseantritt bei einer Verlegung von nicht mehr als 1 Stunde vor oder 2 Stunden nach Reiseplan

Höhe des Anspruches: Je nach Flugdistanz 250 – 600 € (0-1500km: 250€ 1501-3500km: 400 €, >3500km: 600€); evtl. auftretende Extrakosten.

Ausschlussfristen: Ein Anspruch muss bis 3 Jahre rückwirkend angemeldet werden (Im Jahr 2017 ab dem 01.01.2014)

Benötigte Unterlagen zur Durchsetzung: Ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, Buchungsbestätigung des Fluges / der Reise, Verlegungsnachricht

Gepäck

Bedingungen für einen Anspruch: Kompletter oder temporärer Verlust des Gepäcks, Schaden am Gepäck

Höhe des Anspruches: Bei Komplettverlust bis zu 1330 €, bei temporärem Verlust müssen benötigte Kleidung, Hygieneartikel und Medikamente ersetzt werden, beschädigte Gepäckstücke müssen anteilig am Neuwert erstattet werden

Ausschlussfristen: Der Verlust muss sofort am Flughafen gemeldet werden, eventuelle Schäden müssen 7 Tage nach Erhalt des Gepäcks gemeldet werden, weitere Ansprüche müssen 21 Tage nach Auffinden des Gepäckstücks angemeldet werden.

Benötigte Unterlagen zur Durchsetzung: Ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, Buchungsbestätigung des Fluges / der Reise, Mangelanzeige, Rechnungen & Belege für neu gekaufte Artikel, bei Komplettverlust oder Beschädigung Inhaltsliste des Gepäcks (mit Wertangaben)

Wichtiger Zusatz für Pauschalreisen:

Anspruch bei Pauschalreisen: innerhalb von 30 Tagen

Haben Sie eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht, schreiben Sie diesem zuerst. Ihr Reiseveranstalter ist Ihr Vertragspartner und muss zum Teil für die entstandenen Unannehmlichkeiten gerade stehen. Für Ihre Ansprüche können Sie hier die Frankfurter Tabelle zugrundelegen.

Dann wird die Preisminderung allerdings auf die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft angerechnet, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 55 S 2/14). Der Fluggast wird also nicht zweimal für den gleichen Mangel entschädigt.

Auf jeden Fall sollten Reisende bei Verspätungen oder Annullierungen professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Ein paar Insider-Tipps für Sie:

Lassen Sie sich von einer ersten Ablehnung durch die Fluggesellschaft nicht beirren!

Senden Sie Ihr Schreiben mit der berechtigten Bitte um Ausgleichszahlung an die Fluggesellschaft, kann es passieren, dass diese Ihnen als Antwort eine Ablehnung Ihres Anspruchs schickt. Häufig wird sogar argumentiert, dass die Verspätung aus einem Umstand entstanden ist, der nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegt. Lassen Sie sich davon nicht beirren! Die Fluggesellschaften wissen, dass viele Geschädigte nach der Ablehnung nicht weiter auf ihr Recht bestehen, die Ausgleichszahlung zu beanspruchen und auf die Rückzahlung verzichten. Dieses unseriöse Geschäftsgebaren hat bei vielen Fluggesellschaften System!

Akzeptieren Sie nichts außer Geld!

Lassen Sie sich von den Fluggesellschaften nicht mit Geld- oder Fluggutscheinen, Flugmeilen oder Upgrades abspeisen! Akzeptieren Sie nichts außer dem vollen Betrag Ihres Anspruchs – überwiesen auf Ihr Konto.

Codeshare-Flüge: Welche Fluggesellschaft ist verantwortlich?

Zuständig für Ihre Forderung ist immer die ausführende Fluggesellschaft.

Beispiel: Sie haben ein Ticket von American Airlines mit einer AA-Flugnummer auf der Strecke von Miami nach Düsseldorf mit einer Verspätung von 5 Stunden.

–> Wird diese Strecke von American Airlines bedient, haben Sie keinen Anspruch auf Schadenersatz (Der Flug beginnt an einem Flughafen außerhalb der EU und American Airlines ist nicht in der EU ansässig).

–> Steht in Ihrem Ticket jedoch “operated by Air Berlin” (Air Berlin ist eine Partner-Fluggesellschaft von American Airlines im Oneworld-Verbund), steht Ihnen Schadenersatz zu, da Air Berlin ihren Sitz in der EU hat.

Bleiben wir bei dem Beispiel, aber ändern wir die Flugstrecke von Düsseldorf nach Miami:

–> Fliegt American Airlines, haben Sie Anspruch auf Ausgleichszahlung durch American Airlines, weil der Abflughafen in der EU liegt.

–> Fliegt Air Berlin, haben Sie eh Anspruch auf Schadenersatz (siehe oben)

Welche Airline muss letztendlich haften, wenn auf einem Code-Sharing-Flug eine erhebliche Verspätung auftritt? Darüber urteilte das Landgericht Berlin.

Bei der Verspätung eines Codeshare-Fluges muss die ausführende Fluggesellschaft die Entschädigung bezahlen. Dabei handelt es sich um diejenige Airline, die Flugzeug und Bordpersonal zur Verfügung stellt. Wessen Personal den Check-in abfertigt oder ähnliche Dienstleistungen am Flughafen erbringt, ist unerheblich. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Aktenzeichen 57 S 277/13), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reise Recht aktuell“ berichtet.

Codeshare-Flüge zeichnen sich dadurch aus, dass ein Flug von zwei Airlines mit unterschiedlichen Flugnummern durchgeführt wird. Nach EU-Recht steht Passagieren bei Verspätungen von mehr als drei Stunden eine Ausgleichszahlung zu. Nur wer zahlt dann? Wie das Landgericht feststellte, führt diejenige Airline den Flug aus, welche die Beförderungsleistung erbringt. Die Annullierung oder Verspätung eines Fluges werde nicht durch das Verhalten des Personals beim Check-in beeinflusst, sondern vom Zustand des Flugzeugs und dem Verhalten des Personals an Bord – sofern es keine externen Umstände gibt. Auf Flieger und Crew habe aber nur die Airline Einfluss, der beide angehören. Sie ist ausführende Airline. (dpa)

Was ist ein außergewöhnlicher Umstand?

Wenn die Verspätung aus einem Umstand heraus entsteht, den die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat, haben Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Unter „außergewöhnlichen Umstand“ fallen Ereignisse wie z.B. Wetter oder Streik.

Jegliche Art technischer Gründe sind schadenersatzpflichtig. Ebenfalls gelten nur Umstände, die auf Ihren Flug bezogen passiert sind.

Wenn ein Flugzeug also am Morgen wegen Nebels (= außergewöhnlicher Umstand) verspätet gestartet ist und diese Verspätung im Laufe des Tages nicht einholen konnte, haben Sie trotzdem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn Sie am Abend fliegen und Ihr Flug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielort ankommt.

Weitere “außergewöhnliche Umstände” sind z.B. Hagel, Vogel- und Blitzschlag.

Ab wann genau beginnt Ihr Anspruch?

Ihr Anspruch entsteht ab drei Stunden Verspätung bei Ankunft.

Dabei zählt jedoch nicht die verspätete Abflugzeit, sondern die Ankunftszeit am Zielort. Und zwar genau ab dem Zeitpunkt, wenn sich die Flugzeugtüren öffnen. Das ist der Moment, der für die Berechnung der Zeit für Ihren Anspruch gilt.

Es könnte also sein, dass Sie 3 Stunden 5 Minuten zu spät (gemessen an der planmäßigen Abflugzeit) abfliegen und der Flieger auf dem Weg zum Ziel Zeit “gutmacht”, sodass sich die Flugzeugtüren am Gate z.B. nur 2 Stunden 45 Minuten zu spät (gemessen an der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort) öffnen. Die Verspätung liegt somit unter 3 Stunden und es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Sie verpassen Ihren Anschlussflug.

Sie verpassen Ihren Anschlussflug, weil Ihr Zubringer verspätet war. Ausschlaggebend für die Verspätung ist die tatsächliche Ankunftszeit am letzten Zielort der Reise. Verantwortlich für den verpassten Anschlussflug ist der Zubringerflug. Die Fluggesellschaft des Zubringerfluges muss somit die Entschädigung zahlen. Das gilt auch, wenn die Verspätung des Zubringers unter 3 Stunden war.

 

Weitere Firmen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung:

Im Folgenden finden Sie Inkassofirmen, die für Sie Ihre Rechte durchsetzen und dafür einen Teil Ihres Geldes als Provision einbehalten.

Bitte bedenken Sie: Wenn es aussichtslos oder auf einen Vergleich aus ist, werden auch die Inkassofirmen nicht tätig! Die Inkassofirmen wie Flightright und andere lassen sich doppelt bezahlen: Zum einen rechnen sie ihre Rechtsanwaltsgebühren bei der Fluggesellschaft ab, zum anderen behalten Sie zwischen 20% und 40% von dem Kunden (also Ihnen) ein.

Bleiben wir in Kontakt?

Ihre Stephanie Gräf

Reiseexpertin Stephanie Gräf

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